Allge­meine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VibeFactory GmbH, Herbert-Rust-Weg 6, 59071 Hamm, USt-ID: DE453362151, hello@vibe-factory.de (nachfolgend: „die VibeFactory“) regeln die Angebote und Leistungen des Veranstalters. 

Im Folgenden wird aus Gründen der Einfachheit und der besseren Lesbarkeit grundsätzlich die grammatikalisch männliche Form („Der Veranstalter“, „Der Kunde“, etc.) verwendet. Diese Bezeichnungen gelten lediglich als Personenbezeichnungen und beziehen sich auf Personen jeden Geschlechts. 

A. Allgemeine Bedingungen 

§ 1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge und Aufträge sowie Geschäftsbeziehungen, welche zwischen der VibeFactory und einer weiteren Partei als Auftraggeber bzw. Kunde geschlossen werden. 

1.2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Beauftragung gültig waren. Sie gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass die VibeFactory ihrer Geltung schriftlich zustimmen. 

1.3. Im Einzelfall individuell getroffene Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen der nachfolgenden Bedingungen haben entsprechend der gesetzlichen Vorgaben Vorrang. 

1.4. Die VibeFactory behält sich Änderungen und Ergänzungen der nachfolgenden Bedingungen vor. Jegliche Änderungen und Ergänzungen werden auf der Website der VibeFactory (htttp://vibe-factory.de) bekannt gegeben. Sie werden dort zu jeder Zeit zu Verfügung stehen. 

1.5. Durch den Vertragsabschluss, etwa durch Annahme des von der VibeFactory abgegebenen Angebots erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. 

§ 2. Vertragsabschluss und Verbindlichkeit 

2.1. Der Vertragsabschluss kommt entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen durch Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB zustande. Nachdem der Auftraggeber die Durchführung einer Veranstaltung bei der VibeFactory angefragt hat, wird durch ebendiese ein Angebot übersandt. Der Auftraggeber erhält sodann die Möglichkeit dieses Angebot anzunehmen. 

2.2. Das Angebot ist unverbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sofern eine solche Kennzeichnung erfolgt, ist die VibeFactory nach Ablauf der Annahmefrist nicht mehr an das Angebot gebunden.

§ 3 Leistungsumfang der VibeFactory

3.1. Die von der VibeFactory geschuldete Leistung richtet sich ausschließlich nach dem geschlossenen Vertrag, sowie dessen Inhalt. Die Leistungen stehen stets unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit. 

3.2. Änderungen oder Ergänzungen an dem Leistungsumfang nach Abschluss des Vertrags, welche durch den Auftraggeber veranlasst werden, werden nur nach ausdrücklicher Bestätigung zum Vertragsbestandteil. Sofern eine solche Bestätigung durch die VibeFactory nicht erfolgt, so gilt der Leistungsumfang i.S.d. § 3.1. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, eine angemessene Bearbeitungsgebühr für die Änderungen bzw. Ergänzungen zu erheben. 

3.3. Sollte eine kurzfristige Änderung i.S.d. § 3.2. durch den Auftraggeber veranlasst werden und hierdurch Bearbeitungsgebühren bei dritten Vertragspartnern entstehen, so behält sich die VibeFactory vor, diese Gebühr oder weitere Kostenpositionen ungekürzt dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. In einem solchen Fall wird ein gesonderter Hinweis erfolgen. Die Bearbeitungsgebühr orientiert sich an dem Gesamtvolumen des Vertrags sowie an dem Zeitpunkt, zu welchem der Änderungswunsch mitgeteilt wird. Die Bearbeitungsgebühr erhöht sich, je näher der Zeitpunkt des Änderungswunsches an dem Zeitpunkt der Veranstaltungsausführung liegt.

3.4. Sollte die VibeFactory die vertragsgemäße Leistung aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer Risikosphäre liegen, nicht erbringen können, so ist sie lediglich dazu verpflichtet sich um angemessenen Ersatz zu bemühen. In einem solchen Fall wird der Auftraggeber unverzüglich informiert werden. Beispiele hierfür sind kurzfristige Absagen von künstlerischen Darbietungen oder der zufällige Untergang von technischen Equipment. 

3.5. Die VibeFactory ist zur Leistungsverweigerung berechtigt, sofern eine Leistung gegen die guten Sitten verstoßen würde oder rechtswidrig wäre. Gleiches gilt, sofern sie den ethisch-moralischen Vorstellungen der Geschäftsführer der VibeFactory widersprechen würde.

3.6. Sofern nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die entgegen den nachstehenden § 4.1. sowie § 4.2. nicht vor bzw. bei Vertragsabschluss bekannt waren und die Leistungserbringung der VibeFactory erschweren, so behält sich die VibeFactory vor, eine angemessene Erschwerungsgebühr in Rechnung zu stellen sowie den Leistungsumfang entsprechend der Durchführungsmöglichkeiten anzupassen. 

3.7. Die VibeFactory ist dazu berechtigt die geschuldete Leistung selbst oder durch die Beauftragung Dritter zu erbringen. 

§ 4 Leistungsumfang des Auftraggebers 

4.1. Der Auftraggeber hat der VibeFactory alle ihr zur Verfügung stehenden und für die Durchführung des Vertrags notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich etwaige Wissens- oder Informationslücken darzulegen. Den Auftraggeber trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht. 

4.2. Der Auftraggeber versichert, dass die gemachten Angaben korrekt sind und dass er zur Weitergabe und Verwertung aller Daten und Informationen berechtigt ist. Die Fehlerhaftigkeit der gemachten Angaben und Informationen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.3. Den Auftraggeber trifft nach Erhalt des Angebots die Obliegenheit dieses zu prüfen und der VibeFactory etwaige Unrichtigkeiten bzw. Mängel unmittelbar anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Mängelanzeige, so ist eine Herleitung von Ansprüchen in Form von Minderung, eines Zurückbehaltungsrechts o.Ä. ausgeschlossen. 

4.4. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Ort, an welchem die Leistung stattfindet für die Vertragserfüllung geeignet ist, d.h. die entsprechende Eignung aufweist. Eine Eignung umfasst insbesondere die adäquate Erreichbarkeit, mithin Befahr- und Begehbarkeit. 

Kann die Leistung nur mit erheblichem Aufwand an dem von dem Auftraggeber gewünschten Ort durchgeführt werden, so behält sich die VibeFactory vor, eine entsprechende Aufwandsentschädigung zu erheben. In einem solchen Fall wird der die Entschädigung auslösende Mehraufwand durch die VibeFactory dokumentiert werden. 

4.5. Eine entsprechende Eignung im Sinne des 4.4. umfasst insbesondere die Bereitstellung einer geeigneten Frei- bzw. Lagerfläche zwecks Lagerung von Leergut während der Veranstaltung. 

4.6. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch am Tag der Veranstaltung ein Ansprechpartner des Auftraggebers vorhanden ist, der unter Umständen dazu berechtigt und im Stande ist entsprechende Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. 

4.7. Der Auftraggeber trägt die üblichen Lasten eines Veranstalters, wie etwa anfallende GEMA-Gebühren, Kosten einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, Strom- und Wasserkosten, etc. zu tragen und für die Einholung der entsprechenden behördlichen Genehmigungen zuständig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. 

4.8. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, den bei der Veranstaltung anfallenden Unrat in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu entsorgen. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen wollen und dies ausdrücklich an die VibeFactory kommunizieren, so behält sich die VibeFactory vor, den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen. 

4.9. Sofern seitens der VibeFactory eine Leistung erbracht wird, dessen Erfüllung mehr als einen Tag umfasst, verpflichtet sich der Auftraggeber nach Absprache mit der VibeFactory eine sog. Nachtwache, d.h. eine adäquate Bewachung der (Miet-)Objekte zu gewährleisten, mithin zu beauftragen, stellen oder die Kosten für die Beauftragung Dritter zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu tragen. 

§ 5 Einseitiges Rücktrittsrecht 

5.1. Die VibeFactory behält sich ein einseitiges Rücktrittsrecht vor, soweit der Auftraggeber gegen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Bestimmungen verstößt oder diese zu umgehen versucht. 

Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. 

5.2. Die VibeFactory hat ein einseitiges Rücktrittsrecht, sofern der Käufer mit seiner Zahlung bzw. Anzahlung in Verzug gerät. Darüber hinaus ist sie zum einseitigen Rücktritt berechtigt, soweit nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass ihr Anspruch auf Kaufpreiszahlung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers nicht erfüllt werden wird.

5.3. Die Rücktrittserklärung i.S.d. § 5.1. muss nicht ausdrücklich erfolgen; sie kann auch konkludent, etwa durch Gutschrift der bereits geleisteten Anzahlungen erfolgen.

5.4. Auf das vorstehende Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB, ausgenommen von § 350 BGB, Anwendung.

§ 6 Widerrufsrecht 

6.1. Für Verbraucher besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht. Verbraucher sind jene Auftraggeber, welche als natürliche Personen im Sinne des BGB den Vertrag zu einem Zwecke abschließen, welche überwiegend nicht einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; mithin wer den Vertrag zu privaten Zwecken abschließt. 

6.2. Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht gem. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB nicht für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereich Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Die VibeFactory weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass der Vertragsschluss zur Erbringung einer Veranstaltung gegebenenfalls ein Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen für welcher ein spezifischer Termin/Zeitraum vorgesehen ist, sodass ein Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB für den jeweils geschlossenen Vertrag nicht besteht. 

§ 7 Haftung 

Die VibeFactory, ihre Organe und Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen haften nur für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden, für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln und für Schäden, die aus der Verletzung von Leib oder Leben resultieren, sofern die VibeFactory die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 8 Nutzungsrechte

8.1. Sofern die VibeFactory im Rahmen des Auftrags bzw. Vertragsverhältnisses digitale oder analoge Inhalte entwirft, erstellt oder auf sonstige Weise herstellt oder erwirbt verbleiben alle Urheber- und Nutzungsrechte bei der VibeFactory, sofern nichts anderes vereinbart wird. Hierunter fallen vor allem digitale oder analoge Designs, Layouts und Grafiken. 

8.2. Im Falle der Erstellung digitaler oder analoger Inhalte im Sinne des 8.1. verbleiben die Orginal-, Arbeits- und sonstige Rohdateien im Eigentum der VibeFactory. Der Erwerb dieser Dateien sind vom Auftrag ausgenommen, sofern nicht anderes vereinbart. 

8.3. Der Auftraggeber ist sich darüber im Klaren und damit einverstanden, dass die VibeFactory berechtigt ist die im Sinne des 8.1. erstellten Inhalte zur Eigenvermarktung zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Nutzung im Rahmen von Beiträgen auf den sozialen Kanälen der VibeFactory, dessen Website oder Portfolio für zukünftige Auftraggeber. 

8.4. Der Auftraggeber ist sich darüber im Klaren und damit einverstanden, dass die VibeFactory berechtigt ist den Auftrag foto- und videografisch festzuhalten und zur Eigenvermarktung zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Nutzung im Rahmen von Beiträgen auf den sozialen Kanälen der VibeFactory, dessen Website oder Portfolio für zukünftige Auftraggeber. 

8.5. Sofern der Auftraggeber einer Nutzung i.S.d. 8.3. sowie 8.4. widersprechen will, bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Nachricht, in welcher der Widerspruch bzw. -wille gegen die Nutzung klar erkennbar ist. 

§ 9 Zahlungsmodalitäten 

9.1. Sofern nicht anders vereinbart sind die Zahlungen nach Rechnungserhaltung unverzüglich ohne Skonto durch Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto der VibeFactory zu entrichten. 

9.2. Bei Eintritt eines Zahlungsverzugs sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. 

9.3. Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nicht bei bestrittenen sowie nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. 

§ 10 Datenverarbeitung 

10.1. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses ist die VibeFactory zur Sicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers entsprechend der geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung sowie der sonstigen datenschutzgesetzlichen Regelungen berechtigt. 

10.2. Die VibeFactory ist auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dazu berechtigt, die personenbezogenen Daten zur fortlaufenden Versendung von Informationsmaterial zu nutzen. Dieser Nutzung kann im Rahmen der jeweiligen Informationsgewährung jederzeit widersprochen werden. 

B. Mietbedingungen 

§ 1 Allgemeine Mietbedingungen  

1.1. Die VibeFactory vermietet Sachen i.S.d. § 90 BGB, insbesondere verschiedene Dekorationsartikel sowie Infrastrukturelemente und sonstige Gegenstände, welche im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gebrauch finden.  

1.2. Der Mietvertrag kommt für eine bestimmte Mietzeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften durch Angebot und Annahme i.S.d. §§ 145 ff. BGB und somit durch Annahme des Angebots der VibeFactory zu Stande. 

1.3. Die vorstehenden allgemeinen Bedingungen („A. Allgemeine Bedingungen“) geltend für Mietverträge entsprechend, sofern im Folgenden ein ausdrücklicher Widerspruch nicht vorhanden ist. 

§ 2 Vertragliche Verpflichtungen 

2.1. Die VibeFactory verpflichtet sich zur Überlassung der Mietsache für die vereinbarte Mietzeit. 

2.2. Der Mieter verpflichtet sich zu einem pflichtgemäßen Umgang mit der Mietsache. Der Mieter hat die Mietsache während der gesamten Mietzeit zu beaufsichtigen und somit insbesondere gegen Diebstahl und Sachbeschädigung zu sichern.

2.3. Der Mieter verpflichtet sich in Absprache mit der VibeFactory die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Aufstellung bzw. Inbetriebnahme der Mietsache, wie z.B. Aufstellung von Wetterschutz, Bereitung einer ebenen Fläche etc., zu schaffen.

Sollte der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so behält sich die VibeFactory vor, den Mehraufwand zur Herstellung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufstellung separiert in Rechnung zu stellen. In einem solchen Fall wird eine entsprechende Dokumentation des Mehraufwands durch die VibeFactory erfolgen. Sofern der Mehraufwand zeitlich oder rechtlich nicht realisiert werden kann, behält sich die VibeFactory vor, eine Aufstellung zu verweigern. In einem solchen Fall werden die Anfahrt, Lieferung und der sonstige Aufwand im Zusammenhang mit der Mietsache in Rechnung gestellt werden. 

2.4. Bei einer Mietdauer von über einem Kalendertag verpflichtet sich der Mieter in Rücksprache mit der VibeFactory zur adäquaten Sicherung der Mietgegenstände, insbesondere in der Nacht. Der Mieter verpflichtet sich, sofern die VibeFactory eine entsprechende Notwendigkeit erkannt und kommuniziert hat, eine Bewachung insbesondere in der Nacht, eine sog. Nachtwache zu stellen, zu beauftragen oder die Kosten für die Beauftragung Dritter zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu tragen.

§ 3 Vertragsabwicklung  

3.1. Der gesamte Mietzins ist entsprechend des jeweiligen Angebots an die VibeFactory zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten richten sich hierbei nach dem jeweiligen Angebot und sind auf demselben ausgewiesen. Sollte ein datiertes Zahlungsziel auf dem Angebot angegeben sein, so werden nach Ablauf dieser Zahlungsfrist Verzugszinsen fällig. 

3.2. Die Mietgegenstände können entweder auf Kosten des Mieters an eine benannte Lieferadresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht oder durch den Kunden selbst am Geschäftssitz der VibeFactory bzw. an einem zu bestimmenden Ort abgeholt werden. Die zu tragenden Lieferkosten sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.

3.3. Sollten im Fall der Abholung die Mietgegenstände durch den Mieter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt werden und hat der Mieter den Umstand, der zu diesem Ereignis führt zu vertreten haben, so behält sich die VibeFactory vor, den dadurch entstehenden Mehraufwand separiert in Rechnung zu stellen.  

3.4. Sofern die Ware durch einen Dritten geliefert wird, stellt die Übergabe an einen solchen Versanddienstleister bzw. den Versand ausführende Person den Gefahrübergang auf den Mieter dar. Dies geschieht in der Regel zu dem Zeitpunkt, in welchem die Ware das Lager zwecks Versendung verlässt. 

3.5. Sollte der Mieter kurzfristig vor Beginn der Mietlaufzeit eine Änderung von einzelnen Mietgegenständen erwünschen, so erfolgt eine Stornierung des ursprünglichen Mietgegenstands in Verbindung mit der Übermittlung eines Teilangebots für den gewünschten Mietgegenstand. In einem solchen Fall behält sich die VibeFactory vor eine Bearbeitungsgebühr zu erheben, die sich an dem Mietzins des ursprünglichen Mietgegenstandes sowie dem Zeitpunkt des Änderungswunsches orientiert. Je näher der Änderungswunsch an dem Veranstaltungszeitpunkt liegt, desto höher ist die Bearbeitungsgebühr. Sie wird den ursprünglichen Mietzins sowie die nachstehenden Stornierungsgebühren jedoch nicht übersteigen. 

3.6. Sollte der Mieter kurzfristig vor Beginn der Mietlaufzeit die Stornierung einzelner Mietgegenstände erwünschen, so behält sich die VibeFactory vor, eine Stornierungsgebühr separiert in Rechnung zu stellen.

Diese Stornierungsgebühr orientiert sich an dem Volumen des Mietzinses des einzelnen Mietgegenstandes sowie an dem Zeitpunkt, zu welchem der Änderungswunsch mitgeteilt wird. Die Stornierungsgebühr erhöht sich, je näher der Zeitpunkt des Änderungswunsches an dem Zeitpunkt des Mietvertragsbeginn liegt und berechnet sich anhand des Mietzinses des einzelnen zu stornierenden Gegenstands wie folgt: 

- Ab Auftragsbestätigung: 10 % 

- Ab 30 Tage vor Vertragsbeginn: 25 % 

- Ab 21 Tage vor Vertragsbeginn: 50 % 

- Ab 14 Tage vor Vertragsbeginn: 75 % 

- Ab 7 Tage vor Vertragsbeginn: 100 % 

Im Falle eines Änderungswunsches in Form einer Stornierung einzelner Mietgegenstände behält sich die VibeFactory vor, den entgangenen Gewinn, welcher sich daraus ergibt, dass der nunmehr stornierte Mietgegenstand tatsächlich an einen Dritten vermietet hätte werden können, unabhängig vom Zeitpunkt des Änderungswunsches separiert im Wege des Schadensersatzes in Rechnung zu stellen. 

3.7. Die Rückgabe der Mietsache hat zum vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Sollte der Mieter mit der Rückgabe in Verzug geraten, so behält sich die VibeFactory vor, einen Verzugsschaden geltend zu machen. 

3.8. Im Falle der Rückgabe in Form einer Abholung durch die VibeFactory müssen die Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt ordnungsgemäß bereitgestellt sein. Dies umfasst insbesondere, dass die Mietgegenstände wie ursprünglich geliefert verpackt bzw. zerlegt und von grobem Schmutz befreit wurden. Ein Zugriff muss ohne erhebliche räumliche Zäsur möglich sein. Sollten die Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bereitstehen und/oder nicht ordnungsgemäß bereitgestellt sein behält sich die VibeFactory vor, dem Mieter den Mehraufwand in Rechnung zu stellen. 

3.9. Im Falle der Rückgabe in Form einer Anlieferung durch den Mieter selbst oder einen Dritten müssen die Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt an den vereinbarten Lieferort verbracht sein. Es reicht nicht aus die Mietgegenstände auf den Weg gebracht zu haben. Die Mietgegenstände müssen in diesem Fall durch den Mieter wie geliefert verpackt und vom groben Schmutz befreit sein. Sollten sich die Mietgegenstände nicht im ordnungsgemäßen Zustand befinden, so behält sich die VibeFactory vor, dem Mieter den Mehraufwand in Rechnung zu stellen, der dadurch entsteht, die Mietgegenstände aufzubereiten.  

3.10. Sollten die Mietgegenstände im Falle der 3.8. nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt in den Besitz der VibeFactory gelangt sein, so behält sich die VibeFactory vor, eine angemessene Vertragsstrafe zu erheben. Diese Vertragsstrafe orientiert sich an den jeweiligen Stunden- bzw. Tagessätzen der Mietsachen. Sollten die Mietgegenstände nicht innerhalb der sodann gesetzten Nachfrist in den Besitz gebracht werden, so behält sich die VibeFactory vor, den Wiederbeschaffungspreis zusätzlich zum zuvor vereinbarten und berechneten Mietpreis sowie der Vertragsstrafe in Rechnung zu stellen. 

§ 4 Haftung 

4.1. Die Mietsachen werden regelmäßig, insbesondere nach jeder Beendigung eines Mietverhältnisses geprüft und aufbereitet, sodass sie dem Mieter in einem einwandfreien Zustand übergeben werden. Trotz äußerster Sorgfalt der VibeFactory sind im Einzelfall etwaige durch den Mieter erkannte Mängel bzw. Schäden unverzüglich anzuzeigen. Sofern eine solche unverzügliche Anzeige nicht erfolgt, ist davon auszugehen, dass der Mangel bzw. der Schaden durch den jeweiligen Mieter zu verantworten ist. 

4.2. Für Schäden an der Mietsache haftet der Mieter. Der Mieter nutzt die Mietsachen auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Die Haftung für die Mietgegenstände endet erst durch die Inbesitznahme durch die VibeFactory. Hiervon ausgenommen sind versteckte Mängel und Schäden, die erst im weiteren Verlauf, d.h. nach einer etwaigen Kontrolle, festgestellt werden und auf den Mieter zurückzuführen sind. Die VibeFactory behält sich vor, ebensolche versteckten Schäden binnen 14 Tagen nach der Rückgabe/-nahme der Mietgegenstände anzuzeigen. 

4.3. Der Mieter haftet darüber hinaus während der Mietzeit für die Beschädigung oder den Verlust der Mietsachen. Dies umfasst insbesondere Diebstähle, Beschädigungen oder sonstige Nutzungsschäden, auch durch Dritte. Im Falle eines solchen Haftungsfalles hat der Mieter die VibeFactory umgehend zu informieren. 

4.4. Bei Beschädigungen der Mietsache durch den Mieter behält sich die VibeFactory vor, eine Reparatur zu verweigern und stattdessen den durch den Mieter beschädigten Gegenstand wiederzubeschaffen, soweit die Reparaturkosten der Mietsache den Wiederbeschaffungswert der Mietsache übersteigen. 

4.5. Die VibeFactory, seine Organe und Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen haften nur für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden, für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln und für Schäden, die aus der Verletzung von Leib oder Leben resultieren, sofern die VibeFactory die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die VibeFactory haftet nicht für Schäden, welche auf die unsachgemäße Nutzung der Mietgegenstände durch den Mieter oder einer Person aus dessen Sphäre zurückzuführen sind. Eine unsachgemäße Nutzung liegt auch dann vor, wenn Nutzrichtwerte missachtet werden. Dies gilt insbesondere für Hör- oder Sehschäden.

4.6. Technische Ausfälle sind im Einzelfall im Bereich des Möglichen und berechtigen nicht zu einer Mietpreisminderung oder weitergehende Ansprüche, sofern sie nicht auf das Verschulden der VibeFactory zurückzuführen sind. 

4.7. Ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache gem. § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. 

§ 5 Unmöglichkeit  

5.1. Sollten Umstände höherer Gewalt, d.h. solche die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar und welche nicht durch den Mieter zu vertreten sind (z.B. Naturkatastrophen, Kriege, politische Unruhen) eintreten, die eine sachgemäße und gefahrenfreie Durchführung des Ereignisses, welches Anlass des Mietvertrags war, unmöglich machen, werden die Vertragsparteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Die zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten (Teil-)Leistungen und Aufwendungen der VibeFactory sind in einem solchen Fall durch den Mieter zu vergüten. 

5.2. Im Falle einer Absage oder Änderung der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit einer unvorhersehbaren Epidemie bzw. Pandemie, welche durch die WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde, gilt 5.1. entsprechendes. Dies gilt nicht im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Infektionskrankheit Covid-19 für Verträge, die nach März 2020 geschlossen wurden. 

5.3. Sollten Umstände, welche durch den Mieter zu vertreten sind eintreten, die eine sachgemäße und gefahrenfreie Durchführung des Ereignisses, welches Anlass des Mietvertrags war, unmöglich machen, wird die VibeFactory von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, ohne ihren Anspruch auf Vergütung insbesondere der bereits erbrachten (Teil-)Leistungen und Aufwendungen sowie im Wege des entgangenen Gewinns zu verlieren. 

5.4. Sollten Umstände, welche nicht durch die VibeFactory zu vertreten sind und die Erbringung ihrerseits unmöglich macht, eintreten ist sie dazu berechtigt eine gleichwertige oder höherwertige Leistung stattdessen zu erbringen. 

§ 6 Werbung 

6.1. Die VibeFactory behält sich vor, auf den Mietgegenständen gut sichtbare firmeneigene Werbung in Form von Logos anzubringen. Sollten diese firmeneigene Werbung durch den Mieter, seine Erfüllungsgehilfen oder einen anderen Dritten aus dessen Sphäre beschädigt, abgelöst oder überklebt werden und dadurch dessen Substanz verletzt werden so behält sich die VibeFactory vor eine Vertragsstrafe zu erheben. Diese Vertragsstrafe orientiert sich an dem Mehraufwand, welcher zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der firmeneigenen Werbung notwendig ist, nicht jedoch unter 250,00 Euro. 

6.2. Die VibeFactory behält sich vor, in Absprache mit dem jeweiligen Mieter Bild- und Tonaufnahmen, auf welchen die mit firmeneigener Werbung versehenden Mietgegenstände gut sichtbar platziert sind, für eigene Werbezwecke zu verwenden. Dies geschieht in Einhaltung der geltenden Urheberrechte. 

§ 7 Kündigung und Rücktritt 

7.1. Eine Kündigung des Mietvertrags kann nur schriftlich erfolgen. Eine ordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus besonders wichtigem Grund möglich. Ein solcher besonders wichtiger Grund kann beispielsweise der Tod des Mieters darstellen. 

7.2. Dem Mieter stehen die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu.

7.3. Tritt der Mieter vor Beginn der vertraglichen Mietdauer vom Mietvertrag zurück, so hat der Mieter die bereits entstandenen Aufwendungen und erbrachten Teilleistungen zu erstatten. Die VibeFactory behält sich in diesem Fall vor, das entsprechende Auftragsvolumen im Wege des entgangenen Gewinns geltend zu machen. 

§ 8 Besondere Mietbedingungen 

8.1. Die VibeFactory behält sich vor, in Einzelfällen und je nach Wert des Mietgegenstandes eine Kaution zu verlangen. 

8.2. Etwaige Gebühren und sonstige Kosten, welche auf die Erfüllung behördlicher Genehmigungen und Auflagen zurückzuführen sind, sind ausschließlich durch den Mieter zu tragen. 

8.3. Der Mieter ist nicht berechtigt die Mietgegenstände an Dritte zu vermieten oder auf sonstige Weise zu veräußern. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme oder Pfändung Rechte an den Mietgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Dritten unverzüglich über die Eigentumsverhältnisse zu unterrichten. In einem solchen Fall hat der Mieter die VibeFactory unverzüglich zu unterrichten. 

C. Allgemeine Kaufbedingungen 

§ 1 Allgemeine Kaufbedingungen 

Die VibeFactory verkauft Gegenstände i.S.d. § 90 BGB sowie digitale Inhalte. Ein Kaufvertrag über einen solche Kaufgegenstände i.S.d. § 433 BGB kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen durch Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB zu Stande.

§ 2 Vertragliche Verpflichtungen und Vorbehaltseigentum 

2.1. Die VibeFactory verpflichtet sich, dem Käufer die Kaufgegenstände zu übergeben und das Eigentum zu übertragen. 

2.2. Die VibeFactory bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten seitens des Käufers, d.h. bis zur vollständigen Zahlung, Eigentümerin der Kaufgegenstände. Dasselbe gilt für den Fall, dass der VibeFactory sonstige Ansprüche gegen den Käufer zustehen. Sollte das Eigentum zwischenzeitlich durch Verbindung auf den Käufer übergehen, so geht das erworbene Eigentum des Käufers wertanteilsmäßig auf die VibeFactory über. In einem solchen Fall verwahrt der Käufer das Eigentum für die VibeFactory unentgeltlich. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Vorbehaltseigentum stehenden Sachen pfleglich zu behandeln und sie ausreichend gegen Verluste oder Beschädigungen zu sichern.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Kaufgegenstände im Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht im Verzug ist. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung sind nicht möglich. Die im Falle der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche tritt der Käufer im vollen Umfang an die VibeFactory ab. Der Käufer ist verpflichtet den kaufbereiten Dritten auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und einen solchen Verkauf unverzüglich mitzuteilen. 

2.3. Der Käufer verpflichtet sich den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die Kaufgegenstände entgegenzunehmen. 

§ 3 Vertragsabwicklung 

3.1. Vom Käufer erworbene Ware kann entweder auf dessen Kosten an eine benannte Lieferadresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht oder am Geschäftssitz bzw. einem sonstigen vertraglich vereinbarten Ort abgeholt werden. Die im ersten Fall zu tragenden Lieferkosten sind sodann dem Kaufangebot zu entnehmen. 

3.2. Sofern die Ware durch einen Dritten geliefert wird, stellt die Übergabe an einen solchen Versanddienstleister bzw. den Versand ausführende Person den Gefahrübergang auf den Käufer dar. Dies geschieht in der Regel zu dem Zeitpunkt, in welchem die Ware das Lager zwecks Versendung verlässt. 

3.3. Die VibeFactory behält sich vor, die Lieferung auf den Namen und die Kosten des Käufers hin zu versichern. 

3.4. Wird der Versand an den Käufer auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin verzögert und lagert daher die bereits per Kaufvertrag erworbene Ware weiterhin im Lager der VibeFactory so geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft über. 

§ 4 Haftung 

4.1. Im Falle der Lieferung ist der Käufer dazu verpflichtet die Ware unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen. Solche Transportschäden sind unverzüglich zu dokumentieren und sodann schriftlich bei der VibeFactory und dem Transportdienstleister zu melden. Darüber hinaus müssen offensichtliche Schäden, d.h. solche, die eindeutig erkennbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach der Lieferung zu dokumentieren und zu melden. Etwaige mangelhafte Gegenstände sind sodann in dem mangelhaften Zustand zwecks einer Besichtigung bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten schließt die Gewährleistungsansprüche des Käufers aus. 

4.2. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers entfallen darüber hinaus in den folgenden, sowie ähnlich gelagerten Fällen: Soweit beigelieferte Betriebs-, Aufbau- oder Wartungsanweisungen bzw. -anleitungen durch den Käufer nicht beachtet werden; Soweit Änderungen an den Kaufgegenständen vorgenommen werden, insbesondere wenn Einzelteile ausgetauscht, herausgenommen oder zusammengefügt werden; Soweit bei be- bzw. nachfüllbaren Kaufgegenständen nicht das originale bzw. empfohlene Füllmaterial benutzt wird. 

4.3. Sofern der Käufer ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist gilt § 377 HGB. 

4.4. Die VibeFactory steht dem Käufer stets nach bestem Wissen und Gewissen bei Nachfragen zu der Kaufsache zur Verfügung. Für Auskünfte oder Nachfragen haftet die Firma VibeFactory nur, wenn hierfür ein gesondertes Entgelt vereinbart wurde. 

4.5. Die VibeFactory, seine Organe und Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen haften nur für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden, für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln und für Schäden, die aus der Verletzung von Leib oder Leben resultieren, sofern die VibeFactory die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat. 

§ 5 Widerrufsrecht 

5.1. Für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gilt ein gesetzliches Widerrufsrecht. Verbraucher sind solche Kunden, die als natürliche Personen im Sinne des BGB die Gegenstände zu privaten Zwecken, d.h. nicht überwiegend zu einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, erwerben. 

5.2. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des vollständigen Erhalts der Ware. 

5.3. Zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts bedarf es der eindeutigen Erklärung, dass am Vertrag nicht weiter festgehalten werden soll. Eine erklärungslose Rücksendung der Ware reicht hierfür nicht aus. Der zu widerrufende Vertrag muss eindeutig identifiziert werden können. Dies kann entweder durch Angabe der Bestellnummer oder durch eine detaillierte Beschreibung der Bestellung erfolgen. Eine Begründung bzw. die Angabe eines Widerrufsgrundes ist nicht notwendig. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form. Sie kann auch digital, z.B. durch E-Mail erfolgen. 

5.4. Zur Abgabe der Widerrufserklärung kann das folgende Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VibeFactory GmbH, Herbert-Rust-Weg 6, 59071 Hamm, USt-ID: DE453362151, hello@vibe-factory.de (nachfolgend: „die VibeFactory“) regeln die Angebote und Leistungen des Veranstalters.  genutzt werden: 

(Name und Adresse Absender) 

An: 

Firma VibeFactory GmbH

Herbert-Rust-Weg 6

59071 Hamm

Widerruf – Bestellnummer (…) 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

hiermit widerrufe ich (Klarname und Adresse) den von mir abgeschlossene Vertrag über (…/genaue Beschreibung des Vertragsgegenstandes). 

Ich bitte um Bestätigung meines Widerrufs. 

Mit freundlichen Grüßen, 

(Unterschrift)

5.5. Im Falle des Widerrufs sind die Vertragsparteien im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses dazu verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen gegenseitig zurück zu gewähren. Etwaige bei der VibeFactory entstandene Aufwendungen, welche dadurch entstanden sind, dass sie auf den Bestand des Vertrags vertraut hat, sind sodann zu ersetzen. 

§ 6 Rücktritt 

6.1.Die VibeFactory hat ein einseitiges Rücktrittsrecht, sofern der Käufer mit seiner Zahlung, insbesondere der ersten Ratenzahlungen in Verzug gerät. Darüber hinaus ist sie zum einseitigen Rücktritt berechtigt, soweit nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass ihr Anspruch auf Kaufpreiszahlung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers nicht erfüllt werden wird. 

6.2. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt. 

§ 7 Besondere Bestimmung beim Kauf digitaler Inhalte

7.1. Der Käufer von digitalen Inhalten erhält mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches Nutzungsrecht, welches auf die vertragsgemäße Bestimmung beschränkt ist. Dieses einfache Nutzungsrecht gilt nicht für die jeweiligen Originaldateien. Einer Weitergabe, Veränderung oder Nutzung über die vertragsgemäße Bestimmung hinaus bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der VibeFactory. 

7.2. Sämtliche digitale Inhalte sowie dessen Entwürfe unterliegen dem Urheberrecht der VibeFactory. 

7.3. Die VibeFactory ist berechtigt, die von ihr im Zuge des jeweiligen Vertrags erstellten digitale Inhalt zu Werbezwecken zu Veröffentlichen und die Urheberschaft darzulegen. 

7.4. Die VibeFactory haftet nicht für die Ansprüche Dritter, die aus einer vom Auftraggeber gewünschten Nutzung der digitalen Inhalte resultieren. 

§ 8 Besondere Kaufbedingungen 

Die VibeFactory ist zu Teilleistungen und somit Teillieferungen berechtigt. In einem solchen Fall wird der Käufer über die jeweiligen Teilleistungen unterrichtet. Sofern eine Teillieferung aufgrund der Beschaffenheit der Kaufsache notwendig ist, sind die Kosten für eine solche Lieferung von dem Käufer zu tragen. Sollte die Teillieferung aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund eines Versäumnisses der VibeFactory erfolgen, so trägt sie diese Kosten. 

D. Schlussbestimmungen 

§ 1 Geltung der vorstehenden Bedingungen

Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung aller Bedingungen. 

§ 2 Verschwiegenheit

2.1. Die Parteien verpflichten sich über den Inhalt des Vertragsverhältnisses sowie die Vertragsbeziehung selbst Stillschweigen zu wahren. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die VibeFactory vor, eine angemessene Vertragsstrafe nicht unter 1.000 Euro zu erheben.

2.2. Sofern eine Offenlegung des Vertragsverhältnisses im Rahmen einer Kooperation oder anderweitigen Zusammenarbeit von einer Partei gewünscht ist, so wird hierüber eine gesonderte Genehmigung durch die VibeFactory erteilt bzw. eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen. In einem solchen Fall ist entsprechend § 2.1. weiterhin Stillschweigen über den Inhalt des Vertragsverhältnisses zu wahren. 

2.3. Die Regelung des § 2.1. gilt auch, sofern ein Vertragsverhältnis nicht zu Stande gekommen ist. 

2.4. Die Regelungen der § 2.1. und § 2.2. gelten nicht für allgemein zugängliche Informationen oder für solche, die durch die VibeFactory selbst bekannt werden. Die Beweislast hierfür trägt die Partei, die sich auf diesen Ausnahmetatbestand bezieht. 

§ 3 Geltendes Recht 

3.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

3.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

§ 4 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist am Sitz des Veranstalters in Hamm.

§ 5 Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel unwirksam sein oder werden, bleibt der Rest ausdrücklich unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame Regelung, welche beide Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit gewusst hätten und welche dem ursprünglich vereinbarten Zweck möglichst nahekommt